Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Private Krankenversicherung von der Steuer absetzen: Tipps

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Steuerzahler können ihre gezahlten Beiträge für die private Krankenversicherung absetzen, wenn sie ihre jährliche Steuererklärung erstellen. Dabei sind jedoch einige Regeln zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beiträge für die private Krankenversicherung lassen sich im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen.
  • Das Finanzamt erkennt jedoch nur den Teil der Beiträge an, der für die Absicherung von Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung angefallen ist.
  • Insgesamt können Arbeitnehmer jährlich maximal 1.900 Euro und Selbstständige maximal 2.800 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzen.

Kann ich die Beiträge für die private Krankenversicherung steuerlich absetzen?

Die Steuergesetze ermöglichen es Steuerpflichtigen, bei der Einkommensteuer ihre Aufwendungen für die gesetzliche oder private Krankenversicherung steuermindernd geltend zu machen. Basis hierfür sind die Sonderausgaben, über die der Fiskus bestimmte persönliche Aufwendungen als absetzbare Ausgabe anerkennt. Neben den Beiträgen zur Krankenversicherung zählen dazu beispielsweise auch Prämien für die Berufsunfähigkeits- oder Haftpflichtversicherung sowie Einzahlungen in Riester- oder Rürup-Vorsorgesparpläne.

In welchem Formular trage ich die Aufwendungen für die private Krankenversicherung ein?

Die Sonderausgaben verteilen sich in der Einkommensteuererklärung auf mehrere Formulare. Maßgebend für Beiträge zur privaten Krankenversicherung ist die "Anlage Vorsorgeaufwand". Dort können privat Versicherte ihre Ausgaben für die Krankenversicherung in der Rubrik "Sonstige Vorsorgeaufwendungen" eintragen.

Kann ich die kompletten PKV-Beiträge geltend machen?

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind nicht in unbegrenztem Umfang steuerlich absetzbar. Grundsätzlich erkennt der Fiskus nämlich nur die mit der gesetzlichen Krankenkasse vergleichbaren Leistungen als absetzbare Sonderausgaben an.

Allerdings übernimmt die private Krankenversicherung in vielen Tarifen auch Behandlungskosten, die die gesetzliche Krankenkasse nicht erstatten würde. Somit können privat Versicherte nur einen Teil ihrer Prämie für die private Krankenversicherung absetzen, sofern sie nicht in einem mit der gesetzlichen Krankenkasse vergleichbaren Basistarif versichert sind.

Abzug nach Punktesystem

Um den steuerlichen Abzugsbetrag von der Gesamtprämie zu ermitteln, verwendet das Finanzamt ein Punktesystem. Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, bekommen die absetzbaren und nicht absetzbaren Leistungen dabei einen bestimmten Punktwert zugeordnet.

Versicherte Leistung
Steuerlich absetzbarer Punktwert
Steuerlich nicht absetzbarer Punktwert
Ambulanter Basisschutz 54,6 Punkte
Stationärer Basisschutz 15,11 Punkte
Zahnärztlicher Basisschutz 9,88 Punkte
Mehrleistung Heilpraktiker 1,69 Punkte
Mehrleistung Chefarzt oder Zweibettzimmer 9,24 Punkte
Mehrleistung Einbettzimmer 3,64 Punkte
Mehrleistung Zahnersatz / Implantate 5,58 Punkte
Mehrleistung Kieferorthopädie 0,26 Punkte

Der Abzugsbetrag ergibt sich nach folgender Formel:

  • Summe der Punktwerte für nicht absetzbare Leistungen / Summe der Punktwerte für absetzbare Leistungen x Höhe der Prämie.

Beispiel: Eine PKV-Police mit 400 Euro Monatsprämie enthält als Mehrleistungen Zahnersatz, Chefarzt und Heilpraktiker. Damit entspricht der Abzugsbetrag (5,58 + 9,24 + 1,69) / (54,60 + 15,11 + 9,88) x 400 Euro = 82,98 Euro. Steuerlich anzusetzen ist dann ein monatlicher Prämienanteil von 317,02 Euro.

Viele private Krankenversicherungen teilen ihren Versicherungsnehmern nach dem Jahresende mit, welcher Anteil an ihrer Gesamtprämie in steuerlicher Hinsicht im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar ist.

Gibt es weitere Einschränkungen bei der Absetzbarkeit der PKV-Beiträge?

Unter Umständen können Steuerpflichtige den nach der Berücksichtigung des Abzugsbetrags verbleibenden Anteil an der PKV-Prämie nicht in vollem Umfang steuerlich geltend machen. Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber bei der Anerkennung der Versicherungskosten ein Limit eingebaut hat.

Höchstbetrag bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen

Steuerpflichtige können sonstige Vorsorgeaufwendungen, zu denen auch die Prämien für die private Krankenversicherung zählen, nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag steuerlich geltend machen.

Für Arbeitnehmer und Beamte beträgt der Höchstbetrag 1.900 Euro pro Jahr, Selbstständige können maximal 2.800 Euro ansetzen.

Wichtig zu wissen: Der Höchstbetrag umfasst nicht nur die Prämien für die Kranken- und Pflegeversicherung. Auch weitere Versicherungskosten sind darin enthalten. Dazu zählen insbesondere die Kosten für

Wie behandelt das Finanzamt Rückerstattungen von PKV-Prämien?

Manche Tarife enthalten die Vereinbarung, dass der Versicherer einen Teil der gezahlten Prämien für die private Krankenversicherung zurückerstattet, wenn der Versicherte ein Jahr lang keine Rechnungen eingereicht hat. Dabei stehen viele Begünstigte vor der Frage, wie sich eine solche Rückerstattung steuerlich auswirkt.

Generell gilt, dass Rückerstattungen von PKV-Prämien von den gezahlten Prämien abzuziehen sind, bevor der Steuerpflichtige diese als Vorsorgeaufwand steuerlich geltend macht. Dabei kommt das so genannte Zuflussprinzip zum Einsatz, nach dem ein Ertrag oder Aufwand in dem Jahr steuerlich wirksam wird, in dem das Geld geflossen ist.

Damit ist beispielsweise eine Rückerstattung, die der Versicherer im Februar für das Vorjahr leistet, im Jahr des Zahlungseingangs von den gezahlten Prämien abzuziehen.